Augen auf bei "Schadensteuerung" durch Kfz-Versicherer
bei unverschuldetem Unfall

Nutzen Sie Ihre Rechte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall!

 

Augen auf bei "Schadensteuerung" durch Kfz-Versicherer bei unverschuldetem Unfall

Nach einem unverschuldetem Verkehrsunfall hat der Geschädigte gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Anspruch auf Ersatz der unfallbedingt entstandenen Kosten. Hierzu zählen unter anderem Reparaturkosten, Mietwagenkosten/Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushalthilfe etc..

Bei den Reparaturkosten hat der Geschädigte die Möglichkeit entweder die Reparatur durchführen zu lassen (Naturalrestitution) oder sich den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag auszahlen zu lassen (fiktive Abrechnung).

Der Geschädigte ist Herr des Verfahrens und unterliegt keinerlei Weisungen des Schädigers oder seiner Versicherung. Insbesondere ist er berechtigt, die Reparatur in einem Betrieb seiner Wahl durchführen zu lassen und einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen.

Das Bestreben einiger Versicherer, Kfz-Betriebe zu sogenannten Vertrauenswerkstätten oder Partnerwerkstätten zu machen, führt im Ergebnis dazu, dass diese Kfz-Betriebe sich verpflichtet fühlen oder vertraglich verpflichtet werden, aktiv Einfluss auf die Abwicklung des Unfallschadens zu nehmen. Betriebe werden aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass Kfz-Sachverständige nicht hinzugezogen werden, dass Anwälte nicht beauftragt werden, dass die Ermittlung der Wertminderung in die Belange des Versicherers fällt oder dass der Reparaturweg mit dem gegnerischen Versicherer statt mit dem eigenen Kunden abgestimmt wird.

Mit dem Versprechen, künftig geschädigte Autofahrer bewusst in Partnerwerkstätten zu lenken, suggerieren einige Versicherer, dass sie in der Lage seien, bestimmten Betrieben eine höhere Auslastung zu verschaffen und erwarten im Gegenzug deutliche Reduzierungen bei Stundenverrechnungssätzen, UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten etc. sowie die Ausschaltung von Anwälten und Sachverständigen.


Nicht zu unterschätzen ist auch das Risiko, das Garantie- oder Gewährleistungsansprüche nicht mehr in vollem Umfange erhalten bleiben, falls die Unfallinstandsetzung durch einen Partnerbetrieb der Versicherung erfolgt. Gerade die Herstellergarantie ist oft geknüpft an die Verpflichtung, in einem markengebundenen Betrieb instandsetzen zu lassen. Verlässt sich der Kunde hier möglicherweise auf einen nicht markengebundenen Partnerbetrieb der Versicherungswirtschaft, muss er erhebliche Nachteile in Kauf nehmen.

Ein geschädigter Autofahrer ist gut beraten, sich auf eine Schadensteuerung durch den Versicherer nicht einzulassen. Nach einem unverschuldetem Unfall sollte er von seinem Recht, auf Kosten des Versicherers des Unfallgegners, Rechtsanwalt und Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, Gebrauch machen. Beweissicherung, Schmerzensgeld, Wertminderung, Restwert, korrekte Reparaturkosten, fiktive Abrechnungsmöglichkeit sind nur einige wenige Punkte, die man nicht allein dem Unfallverursacher überlassen darf. Auch die Automobilclubs ADAC und AvD warnen daher vor dem sogenannten Schadenmanagement der Versicherer.

Nutzen Sie Ihre Rechte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall!

Die Erfahrungen der BVSK-Sachverständigen, die jährlich nahezu 1 Millionen Schadengutachten erstellen zeigen, dass vor allen Dingen die Autofahrer, die nach einem unverschuldeten Unfall ihre Rechte in vollem Umfang in Anspruch nehmen, sicher sein können, 100% des ihnen zustehenden Schadenersatzes zu erhalten.

Verzichten Sie nicht auf "Ihren" Sachverständigen
Entscheidend für eine korrekte Schadenfeststellung ist vor allen Dingen die Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Auch wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers beim Geschädigten damit wirbt, in "großzügiger Weise" auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zu verzichten, hat eine entsprechende Aussage nach ständiger Rechtsprechung keinerlei Bedeutung. Gerade die Aufforderung, nach Möglichkeit keinen Sachverständigen einzuschalten, sollte für jeden Autofahrer Motivation sein, einen eigenen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.

Bagatellschaden
Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen müssen von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden, soweit nicht erkennbar ein Bagatellschaden vorliegt. Indiz für das Vorliegen eines Bagatellschadens sind Schadensummen, die keinesfalls höher als 750,00 EUR vielfach sogar keinesfalls höher als 500,00 EUR liegen.

Vorsicht vor "falschen" Partnerschaften
Auch wenn Ihr Kfz-Reparaturbetrieb anbietet, sich um die Schadenabwicklung kümmern zu wollen und möglicherweise darauf hinweist, eng mit dem Versicherer zusammenarbeiten zu können, sollte dies ein klares Warnsignal auslösen, sich auf derartige Angebote nicht einzulassen. Gerade sogenannte Partnerwerkstätten oder Vertrauenswerkstätten der Versicherungen arbeiten oft zu besonderen Konditionen und tragen möglicherweise dazu bei, dass der geschädigte Autofahrer nicht den vollen Schadenersatz bekommt. Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung und andere Positionen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollte man auch unabhängig ermitteln lassen und die Ersatzleistungen nicht in das Ermessen der zahlungsverpflichteten Versicherungen legen. Zu bedenken ist auch, dass ohne Gutachten Beweismittel vernichtet werden und die Werkstatt in diesen Fällen in der Regel nicht in der Lage ist, dem Geschädigten die dann fehlenden Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

Keine Angst bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen
Lassen Sie sich durch Drohungen oder Versprechungen - ganz gleich von welcher Seite - nicht beeindrucken, sondern bestehen Sie insbesondere auf Ihrem Recht, einen qualifizierten unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.

 

Uwe Senz
Freier Sachverständiger
Lange Straße 20
49356 Diepholz

Tel & Fax: 05441 - 9849144

Mobil: 0172 - 51 58 776

 
 

 

 

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